SATZUNG DES VEREINS WELCOME WERKSTATT E.V.

§ 1 NAME, SITZ, RECHTSFÄHIGKEIT, GESCHÄFTSJAHR

  • Der Verein führt den Namen „Welcome Werkstatt“.
  • Sitz des Vereins ist Hamburg.
  • Der Verein Welcome Werkstatt soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

  • Zweck des Vereins sind die Förderung von Bildung, sowie der Kunst und Kultur auf den Gebieten der Techniken aus Handwerk und Ingenieurwesen, deren Anwendung, Geschichte und Weiterentwicklung und des selbstständigen und kreativen Umgangs mit Informationstechnologien und Technik im Allgemeinen.
  • Ein weiterer Zweck stellt auch die Förderung der Hilfe für aus politischen, rassistischen oder religiösen Gründen Verfolgte.
  • Im Verein sind alle Technikbegeisterten und Kreativen willkommen, ungeachtet ihres Geschlechts oder Alters, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Nationalität, sozialen Herkunft, etwaigen Behinderung oder sexuellen Orientierung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Den Aufbau einer offenen Stadtteilwerkstatt, wo vor allem Kunst- und Bildungsprojekte realisiert werden.
    2. Die Förderung regionaler Wertschöpfung.
    3. Die fachliche Beratung und Unterstützung im handwerklichen Bereich.
    4. Wissensvermittlung in den folgenden Bereichen:
      • Handwerkliche Produktion
      • Traditionelle und neue Fertigungsverfahren
      • Werkstoffkunde
      • Handwerkstechniken
      • Einsatz neuer Technologien, Computer und neue Medien
    5. Veranstaltungen von Schulungen und Workshops u.a. zu nachhaltigen Instandhaltungsmaßnahmen von Gebrauchsgegenständen des alltäglichen Lebens und zur wissenschaftlichen Behandlung von aktuellen Entwicklungen in den o.g. Themenbereichen.
    6. Vernetzung von und mit bestehenden Gruppen und Projekten, z.B. Anwender-Gruppen, Stammtischen, Werkstätten, Künstlergruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
    7. Gezielte Ansprache von geflüchteten Personen z.B. in Folgeunterkünften mit Angebot von handwerklichen Freizeitaktivitäten zu Integrations- und Austauschzwecken.
    8. Förderprojekte im Rahmen spezieller Veranstaltungen und Kooperationen mit ehrenamtlichen Bürgerinitiativen, Bildungseinrichtungen und Vereinen im Bereich Flüchtlingshilfe zum Zwecke der Integration.
    9. Einbindung künstlerischer Arbeiten in das Vereinsleben insbesondere durch:
      • Ausstellung und Präsentation künstlerischer Arbeiten in den Vereinsräumen.
      • Integration künstlerischer Elemente in die Einrichtung der Vereinsräume.
      • Bereitstellung von Arbeitsräumen/-materialien und Wissensvermittlung für Künstler.

§ 3 SELBSTLOSIGKEIT

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Sollen ordentliche Mitglieder des Vereins oder Mitglieder der Organe des Vereins für die Ausübung genau zu definierender Tätigkeiten angestellt oder ihre Tätigkeit in anderer Form entlohnt bekommen, so ist hierfür ein Abschluss eines schriftlichen Vertrages erforderlich.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
  • Der Vorstand entscheidet auf Antrag in Textform des Antragstellers über die Aufnahme. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen. Der Beschluss wird dem Antragsteller in Textform mitgeteilt. Der Beitritt Jugendlicher bis zur Volljährigkeit bedarf der schriftlichen Zustimmung der Eltern oder der des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustellung der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand bzw. zum darin genannten Eintrittsdatum.
  • Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Quartal eines Jahres, danach verlängert sie sich jeweils um ein Quartal eines Jahres.
  • Die Mitgliedschaft endet:
    1. bei juristischen Personen mit deren Auflösung.
    2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod.
    3. nach Kündigung eines Mitgliedes gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung muss mindestens 14 Tage vor Ablauf des Mitgliedzeitraumes eingegangen sein, die Beitragspflicht für das laufende Quartal bleibt hiervon unberührt. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
    4. bei Mitgliedern, die sich mit mehr als drei Monatsbeiträgen im Verzug befinden, automatisch.
    5. durch Ausschluss.
  • Die Mitgliedschaft kann auch eine Fördermitgliedschaft sein. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Die Fördermitgliedschaft kann bereits beim Eintritt in den Verein gewählt werden. Jedes Mitglied kann außerdem jederzeit durch Antrag in Textform an den Vorstand zwischen Fördermitgliedschaft und normaler Mitgliedschaft wechseln. Ein Wechsel wird jeweils mit Zugang des Antrages an den Vorstand gültig.
  • Alle ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an öffentlichen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben Rechte und Pflichten aus dieser Satzung, insbesondere haben sie ein Stimmrecht.

§ 5 AUSSCHLUSS EINES MITGLIEDS

  • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 MITGLIEDSBEITRÄGE

  • Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe der jeweils aktuellen Beitragsordnung. In Sonderfällen hat der Vorstand des Vereins das Recht eine Einzelfallregelung per einfachem Mehrheitsbeschluss festzulegen.

§ 7 FINANZIERUNG

  • Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel, Umlagen und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht den gemeinnützigen Zwecken des Vereins widersprechen.

§ 8 ORGANE

  • Die Organe der Welcome Werkstatt sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jedes Jahr vom Vorstand einberufen.
  • Es kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Dazu ist entweder ein Beschluss des Vorstandes oder ein Antrag von einem Drittel der Mitglieder notwendig.
  • Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung kann sowohl in Person als auch digital abgehalten werden. Es besteht ebenso die Möglichkeit einer hybriden Veranstaltung.
  • Die Mitgliederversammlung:
    • wählt und kontrolliert den Vorstand.
    • fasst Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    • wählt einen oder mehrere unabhängige Kassenprüfer aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.
    • prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung.
    • entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines anderen Organes bestimmt ist.
    • trifft Mehrheitsentscheidungen mit der Hälfte der teilnehmenden Mitglieder.
    • wird schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
    • kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern in Textform unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden.
  • Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand in Textform vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
  • Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist möglich, wenn die Stimmübertragung zumindest in Textform nachgewiesen wird. Ein Mitglied kann maximal das Stimmrecht von zwei weiteren Mitgliedern übertragen bekommen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  • Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

§ 10 VORSTAND

  • Der Vorstand:
    • führt die Geschäfte des Vereins und fasst die erforderlichen Beschlüsse.
    • führt Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins und stellt Spendenbescheinigungen aus.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand besteht aus entweder drei oder fünf Personen.
  • Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Die Amtszeit des Vorstands beginnt mit der Wahl in der Mitgliederversammlung.
  • Nach Ende der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur nächsten Wahl kommissarisch im Amt.
  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
  • Der Vorstand kann beschließen, Mitgliedern (inklusive Vorstands- und Beiratsmitgliedern) eine angemessene Aufwandsentschädigung für geleistete Tätigkeiten zu bezahlen, sofern dies die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins erlauben.
  • Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher in Textform zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
  • Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
  • Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit Ablauf der Amtszeit oder vorzeitig mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder durch Rücktritt aus dem Vorstand. Im Fall der vorzeitigen Beendigung beauftragen die verbleibenden Vorstandmitglieder ein Mitglied mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 BEIRAT

  • Der Beirat unterstützt den Vorstand in seinen organisatorischen Tätigkeiten, sowohl bei der alltäglichen Vereinsarbeit als auch bei der Weiterentwicklung des Vereins.
  • Der Beirat besteht aus Vereinsmitgliedern, die sich freiwillig für dieses Amt zur Verfügung stellen und anschließend vom Vorstand berufen werden.

§ 12 AUFLÖSUNG

  • Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Dreiviertelmehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder und der Hälfte der Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Welcome Werkstatt an eine gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Die Mitgliederversammlung, die eine Auflösung des Vereins beschließt, hat hier darüber abzustimmen welche gemeinnützige Körperschaft ausgewählt wird.

§ 13 SONSTIGES

  • Beschlüsse, durch die eine für steuerliche Vergünstigungen wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt, in die Satzung eingefügt oder aufgehoben wird sowie die Auflösung des Vereins, die Überführung in eine andere Körperschaft oder die Übertragung des Vereinsvermögens als Ganzes ist der zuständigen Finanzbehörde durch den Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  • Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Fassung vom 26.02.2023